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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Rieser Elektrotechnik  GmbH und ihren Auftraggebern.

Stand: April 2026
INHALT
GeltungsbereichVertragsschlussLeistungsumfangMitwirkungspflichtenTermineMehraufwandSubunternehmerPreise & ZahlungAnzahlungenVerzug & MahnspesenEigentumsvorbehaltGewährleistungHaftungHöhere GewaltUrheberrechtReferenznutzungWiderrufsrechtSchlussbestimmungen

§ 1  Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen der Rieser Elektrotechnik  GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern und Verbrauchern (im Folgenden gemeinsam „Auftraggeber").

Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass darauf in jedem Einzelfall erneut hingewiesen werden müsste.

§ 2  Vertragsschluss & Angebote

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Alle Preise und Angaben in Angeboten gelten vorbehaltlich technischer Änderungen, Lieferbarkeit von Materialien und Preisänderungen seitens der Lieferanten.

Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden.

Verbindliche Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Auftragnehmer Preisanpassungen vor.

Bei Aufträgen auf Basis eines Werkvertrags gehen die Bestimmungen des Werkvertrags den Bestimmungen dieser AGB im Einzelfall vor; im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.

§ 3  Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht vom Auftrag umfasst und werden nach § 6 (Mehraufwand) gesondert verrechnet.

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und den geltenden Vorschriften (insbesondere ÖVE/ÖNORM E 8001 ff. sowie ETG 1992).

Geringfügige Abweichungen in Ausführung, Materialqualität oder Erscheinungsbild sind zulässig, sofern sie technisch oder wirtschaftlich gerechtfertigt sind und die vereinbarte Funktionalität nicht beeinträchtigen.

§ 4 — MITWIRKUNGSPFLICHTEN AUFTRAGGEBER

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Insbesondere stellt der Auftraggeber sicher:

— rechtzeitiger und ungehinderter Zugang zur Baustelle bzw. zu den Arbeitsräumen

— Bereitstellung von Strom-, Wasser- und Sanitärversorgung auf der Baustelle

— ausreichende Lagerflächen für Material und Werkzeug

— Bereitstellung relevanter Bestandspläne, Schaltpläne, Vorbefunde und technischer Unterlagen

— rechtzeitige Mitteilung von baulichen Besonderheiten, Asbest, Schadstoffen oder anderen gesundheitsgefährdenden Substanzen

— Koordination mit anderen am Bau beteiligten Gewerken

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die vereinbarten Termine entsprechend. Dem Auftragnehmer entstandene Mehraufwände, Anfahrten oder Wartezeiten werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet.

§ 5 — TERMINE & FRISTEN

Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.

Termine beginnen frühestens mit Vorliegen aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten gemäß § 4.

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen (insbesondere Lieferengpässe, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Verzögerungen anderer Gewerke, behördliche Auflagen), verlängern Termine entsprechend.

§ 6  Mehraufwand & Zusatzleistungen

Leistungen, die über den im Angebot definierten Leistungsumfang hinausgehen oder durch nachträgliche Änderungen, abweichende Anforderungen, unzutreffende Vorinformationen oder Verzögerungen Dritter erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen.

Zusatzleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Preissätzen des Auftragnehmers verrechnet, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über zu erwartenden Mehraufwand zeitnah informieren. Kleinere Mehrleistungen bis 10 % des ursprünglichen Auftragsvolumens dürfen ohne gesonderte Beauftragung ausgeführt und verrechnet werden, sofern sie zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind.

§ 7  Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt vollumfänglich beim Auftragnehmer.

§ 8  Preise & Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zahlungsziel, Skontofrist und Skontohöhe werden im jeweiligen Angebot bzw. der Rechnung individuell ausgewiesen. Maßgeblich sind die dort angegebenen Konditionen.

Wird im Angebot keine abweichende Regelung getroffen, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Zahlungen sind ohne Abzüge auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 9  Anzahlungen & Teilrechnungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen ohne separaten Werkvertrag und mit einem Auftragsvolumen ab 5.000 Euro netto folgende Teilrechnungen zu stellen:

— 1. Teilrechnung: 30 % des Nettoauftragswerts bei Auftragserteilung

— 2. Teilrechnung: 30 % des Nettoauftragswerts nach Erbringung von rund 70 % der vereinbarten Leistungen

— Schlussrechnung: nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen

Bei Aufträgen auf Basis eines Werkvertrags gelten die im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

Die Stellung von Teilrechnungen ist ein Recht, keine Pflicht des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber erwachsen aus dem Verzicht auf eine Teilrechnung keine Rechte.

§ 10 — VERZUG & MAHNSPESEN

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen — gegenüber Unternehmern gemäß § 456 UGB (Basiszinssatz zzgl. 9,2 Prozentpunkte p.a.), gegenüber Verbrauchern gemäß § 1000 ABGB (4 % p.a.).

Zusätzlich werden folgende pauschalierte Mahnspesen verrechnet:

— 1. Mahnung: 15 Euro

— 2. Mahnung: zusätzlich 25 Euro

— 3. Mahnung: zusätzlich 50 Euro

Bei weiterem Verzug nach der 3. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu übergeben. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11  Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten und verbauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aus dem Vertrag, insbesondere bis zur Begleichung der Schlussrechnung, im Eigentum des Auftragnehmers.

Bei Verbindung der Materialien mit anderen Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der vorbehaltenen Ware zu den anderen verbundenen Sachen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien zugreifen.

§ 12 — GEWÄHRLEISTUNG & MÄNGELRÜGE

Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Leistungen an Bauwerken oder solchen, die der Beschaffenheit nach für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab Übernahme.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme bzw. nach Erkennen, schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge muss den Mangel präzise beschreiben. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch. Bei zumutbarer Verbesserung ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet (Zugang, ggf. Stromabschaltung etc.).

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme bzw. nach Erkennen, schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge muss den Mangel präzise beschreiben. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für:

— Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Wartung oder Eingriffe Dritter

— natürlichen Verschleiß und üblichen Verbrauch

— Schäden durch Über- oder Unterspannung im öffentlichen Netz

— Folgen unzureichender baulicher Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu verantworten hat

— Schäden durch höhere Gewalt (siehe § 14)

Geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen begründen keinen Mangel.

§ 13  Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Haftung für Personenschäden, Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt von dieser Beschränkung unberührt.

Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, soweit gesetzlich zulässig.

§ 14 — HÖHERE GEWALT

Bei Ereignissen höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Energie- oder Materialknappheit, Lieferengpässe seitens Vorlieferanten, kriegerische Auseinandersetzungen — verlängern sich vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.

§ 15  Urheber- & Nutzungsrechte

An sämtlichen vom Auftragnehmer erstellten Plänen, Konzepten, Schaltungen, Konfigurationen, Visualisierungen, Programmierungen (insbesondere KNX-, Gebäudeautomations- und Lichtsteuerungs-Konfigurationen) sowie sonstigen geistigen Werken behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte vor.

Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Verwendung außerhalb des Vertragszwecks — insbesondere Übergabe an Dritte zur Nachbildung oder zur Beauftragung Dritter — bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe der ursprünglichen Planungs- und Konfigurationsleistung nachzuverrechnen.

§ 16  Referenznutzung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte zu Referenzzwecken zu nutzen. Dies umfasst:

— Veröffentlichung von Foto- und Videomaterial der ausgeführten Arbeiten

— Anfertigung und Veröffentlichung von Beschreibungen der Leistung

— Nennung des Projekts auf Website, in Social Media, in Druckwerken und in Bewerbungsunterlagen

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung veröffentlicht. Anonymisierte Darstellungen (ohne Nennung des Namens, ohne erkennbare Personenbilder) sind ohne gesonderte Zustimmung zulässig.

Möchte der Auftraggeber eine Referenznutzung ausschließen, ist dies vor Abnahme der Leistung schriftlich an den Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 17  Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) steht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Fernabsatz geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu.

Der Widerruf hat schriftlich (per E-Mail an info@elektro-rieser.at oder per Post) zu erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Hat der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen, hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs einen anteiligen Betrag für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu zahlen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wurde.

Ein Muster-Widerrufsformular wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§ 18  Datenschutz, Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter elektro-rieser.at/datenschutz.

Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gegenüber Unternehmern wird das sachlich zuständige Gericht in Schwaz, Tirol, als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des KSchG.

Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Aktuelle Fassung: April 2026

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